Obliegenheitsverletzung - Warum so gefährlich?

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26. September 2016

Kleine Unachtsamkeit die teuer werden kann

Eine kleine Obliegenheitsverletzung, die am Ende den Versicherungsschutz kostet

In der letzten Woche habe ich in der Nähe von Berlin in einem Hotel übernachtet.
Beim Besuch auf der Dachterrasse fiel mir auf, dass der Blitzableiter nicht intakt gewesen ist. Resultiert daraus ein Problem im Schadensfall mit dem Versicherer?

Diese Frage lässt definitiv mit einem "Ja" beantworten.

Warum ist das so?

Sollte es zu einem Schadensfall kommen beruft sich der Versicherer sich auf eine Obliegenheitsverletzung die aus den Bedingungswerk heraus abzuleiten ist. Einen beispielhaften Auszug aus einem Bedingungswerk ist unter diesem Artikel zu finden.
Im konkreten Fall wird der Versicherer sich auf die Verletzung der Sicherheitsvorschriften beziehen und somit die Leistung ablehnen oder nur anteilig zahlen. Das hängt davon ab was in den Versicherungsbedingungen steht.

Das Versicherungsvertragsgesezt (VVG) im §58 besagt sogar, dass der Versicherer von der Leistung frei ist.

Im Bereich der Haftpflichtversicherung wird der Versicherer zwar zahlen. Allerdings wird dieser höchstwahrscheinlich bei einer verantwortlichen Person z.B. der Geschäftsleitung Regress nehmen durch die so genannte Organhaftung.

Dies ist nur ein kleines Beispiel von vielen wie schnell man als Unternehmen, Handwerker oder Selbständiger durch einen kleinen Fehler auf massiven Kosten sitzen bleiben kann.

Daher der Tipp: Die Obliegenheiten im Vertrag genau lesen und alle erdenklichen Schwachstellen im Bereich von Installationen, Einrichtung usw. in zeitlichen Abständen regelmäßig überprüfen. Hinzu kommt, dass alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarte Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen.

Beispiel: Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls

1. Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie vereinbarten eiteren Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten. Er darf Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere gestatten oder dulden.

2. Der Versicherungsnehmer hat

a) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;

b) für die Instandhaltung der versicherten Sachen und die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des Versicherungsgrundstückes zu sorgen;

c) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;

d) für Instandhaltung der Wasserleitungsanlagen und, soweit Schäden durch sonstige wasserführende Anlagen in die Versicherung eingeschlossen sind, auch für Instandhaltung dieser Anlagen zu sorgen. Sind nach sachverständigem Ermessen oder gesetzlichen (insbesondere DIN) Vorschriften Neubeschaffungen oder Abänderungen von Wasserleitungsanlagen und sonstigen wasserführenden Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost erforderlich, müssen sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer vom Versicherer bestimmten angemessenen Frist ausgeführt werden;

e) in der kalten Jahreszeit die Gebäude oder Räume von Gebäuden entweder ausreichend zu beheizen oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.

f) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, daß sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt oder abhandenkommen können.

Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500,– EUR nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für Briefmarken;

g) im Interesse der Schadenverhütung eine übliche Datensicherung zu betreiben. Die Sicherung sollte auf geeigneten Datenträgern (z.B. Disketten, externe Festplatten, Bandstreamer, Compact-Disks) mindestens wöchentlich bei Stand-alone-PC´s oder täglich bei PC-Netzwerken erfolgen. Sicherungsdatenträger sind grundsätzlich feuertechnisch getrennt (auf keinen Fall in einem Raum mit der Datenverarbeitungsanlage!) aufzubewahren.
Weiterhin hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage und der Datenträger zu beachten;

h) elektrische und elektronische Kassen nach Geschäftsschluß geöffnet zu lassen. Bei Rückgeldgebern sind die Kassetten nach Geschäftsschluß zu entnehmen;

i) Dach, Fenster und Türen von Kraftfahrzeugen bei Abwesenheit geschlossen zu halten.

3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten auch die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

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