Die Deutsche Familienversicherung AG hat Einblick gewährt

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06. Juni 2017

Die Deutsche Familienversicherung AG hat sich dem Vorwurf der möglichen Benachteiligung gestellt und hat Einblick in die Details der Umstellungen gewährt.

Vor einigen Tagen wurde in meinem Beitrag (zum lesen hier klicken) die Frage aufgeworfen, ob die Deutsche Familien Versicherung AG die Kunden bei der Umstellung von den bisher gültigen Pflegestufen in die aktuell gültigen Pflegegrade benachteiligt.

Das Interesse an dem Thema war groß.

Diese Frage haben sich auch einige Maklerkollegen gestellt und haben mich dazu kontaktiert und suchten den kollegialen Austausch.


Mein Vorgehen für die Mandanten war recht aufwendig

Die Umstellungen wurden meiner Rechtsabteilung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt.
Die Deutsche Familienversicherung wurde folglich von mir am 14.05. angeschrieben und um generelle Aufklärung und Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen gebeten. Als Frist wurde der 25.05.2017 gesetzt.

Die Deutsche Familienversicherung AG war sehr kooperativ und zu einem persönlichen Gespräch in Frankfurt bereit. Am 06.06.2017 fand in Frankfurt ein klärendes Gespräch mit dem verantwortlichen Aktuar (Mathematiker) und einem Mitglied der Geschäftsleitung statt.

Im dem Gespräch wurden transparent die Hintergründe für die teilweisen massiven Abweichungen zu den bisher versicherten Leistungen erörtert.

Ein ganz wichtiger Grund ist die völlig andere Bewertungsgrundlage der Pflege. Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG2) zum 01.01.2017 die Pflege komplett reformiert. Dabei wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit vollkommen überarbeitet und neu definiert. Dies zwingt die Versicherer die Leistungen und Beiträge neu zu kalkulieren.

Hintergrund dazu ist der §143 SGB 11 (11. Sozialgesetzbuch).

§ 143
Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge

(1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt wird.

(2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran angepasst werden. § 12b Absatz 1 und 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.


Weiterhin waren besondere Umstände vorhanden die zum Teil eine Beitragsanpassung notwendig machten.

1. Absenkung des Rechnungszinses (dieser wurde von 2,75 % auf 1,75 % gesenkt)

2. Veränderung der Sterbetafeln und der Kopfschadenquoten (erstmals wurden auch die pflegebedürftigen Kinder deutlich erfasst)

3. Neue Kalkulationsverordnung (gesetzliche Vorgabe)

Soweit ich die Unterlagen und Ausführungen einsehen konnte ist die Umstellung vollkommen korrekt gelaufen. Es ist nachvollziehbar, dass der ein oder andere Kunde der Deutschen Familienversicherung AG mit der Umstellung nicht so ganz glücklich ist.

Die Deutsche Familienversicherung hat sich dazu entschlossen den Kunden die Umstellung der Pflegestufen auf Basis des aktuellen Beitrages umzustellen. Wäre der Vertrag auf Basis der bisherigen Leistungen umgestellt worden, hätte dies zum Teil zu großen Beitragserhöhungen geführt. Auch diese Art der Umstellung hätte zu Ärger geführt. Jeder Einzelfall sieht natürlich anders aus von der persönlichen Situation.

Nicht nur die Deutsche Familienversicherung AG muss die Tarife umstellen, sondern jeder Versicherer der in der Vergangenheit Pflegezusatzversicherungen verkauft hat. Wie andere Versicherer die Umstellung im Detail umsetzen bleibt abzuwarten.

Betroffene sollten jetzt aber keine voreilige Entscheidung treffen und den bestehenden Vertrag NICHT kündigen. Es gibt Lösungen, mit der betroffene Kunden ihren tatsächlichen Bedarf an Pflegekosten decken können. 

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