bAV beim Jobwechsel: Kündigen, Übertragen oder Weiterführen?

Lesezeit: 7 min
01. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

Prüfe beim Jobwechsel alle Möglichkeiten: Eine bAV kann je nach Vertrag übertragen, privat weitergeführt oder unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. 

Übertrage deine bAV nicht ungeprüft: Ein neuer Vertrag kann neue Abschlusskosten und schlechtere Garantien bedeuten. 

Achte bei privater Fortführung auf die steuerliche Trennung: Private Beiträge sollten später eindeutig von der bisherigen bAV-Phase unterscheidbar sein. 

Rechne vor einer Kündigung genau nach: Steuern und Sozialabgaben können den tatsächlich ausgezahlten Betrag deutlich reduzieren.

 

Stell dir vor, du hast 48.000 Euro in deiner betrieblichen Altersvorsorge angespart. In drei Monaten wechselst du den Arbeitgeber – und sollst dich bis dahin entscheiden, was mit dem Geld passiert. Die meisten übertragen es einfach auf die bAV beim neuen Arbeitgeber. Das klingt unkompliziert. Ist aber oft die teuerste der drei Möglichkeiten. Eine Entscheidung, die über 50.000 Euro entscheiden kann.

Heute zeige ich dir, welche Möglichkeiten es beim bAV Jobwechsel wirklich gibt – und worauf du dabei unbedingt achten solltest. Es gibt so viele Details und Punkte, auf die man achten muss, dass dieses Video und dieser Beitrag nur ein Abriss sein können. Für deinen konkreten Fall empfehle ich immer ein persönliches Gespräch.

 

Gibt es Fristen beim bAV Jobwechsel?

Die erste Frage, die fast jeder stellt: Muss ich die Entscheidung vor dem ersten Arbeitstag treffen? Die Antwort ist klar: Nein. Du hast Zeit. Es gibt keine Frist, die dich zwingt, sofort zu handeln.

Es gibt aber einen wichtigen Punkt, den du im Blick behalten musst: Wenn du deinen Vertrag auflösen möchtest, kannst du das nach aktuellem Kenntnisstand nur noch beim alten Arbeitgeber tun – also solange du dort noch beschäftigt bist. Bist du bereits beim neuen Arbeitgeber angestellt und beziehst dort dein Gehalt, ist eine Auflösung beim alten Arbeitgeber in der Regel nicht mehr möglich.

Das hängt zusätzlich von deinem Durchführungsweg, den vertraglichen Regularien und den konkreten Fristen ab. Solche Details lassen sich nur im Einzelfall klären – pauschal lässt sich das nicht beantworten.

Da es keine allgemeine Frist gibt, kann auch nichts verstreichen. Die einzige relevante Frist ist die, die ich gerade beschrieben habe: Falls du den Vertrag auflösen möchtest, muss das noch beim alten Arbeitgeber geschehen – denn er hat den Vertrag abgeschlossen.

Noch ein praktischer Hinweis aus der Beratungspraxis: Viele Arbeitgeber möchten neue Mitarbeiter ab Tag eins in eine bAV einbinden. Das ist nicht verwerflich. Aber meine klare Empfehlung lautet: Lass die Probezeit verstreichen. Warte die sechs Monate ab. Es kann sein, dass sich in dieser Zeit herausstellt, dass die Stelle doch nicht passt – oder du dich umorientierst. Dann macht es keinen Sinn, für eine kurze Phase eine bAV abzuschließen. Entscheide dich für eine bAV erst dann, wenn du weißt, dass du beim neuen Arbeitgeber auch längerfristig bleibst.

 

Möglichkeit 1: bAV übertragen – aber Vorsicht vor der Garantiezins-Falle

Die häufigste Entscheidung: Der Vertrag wird vom alten auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Rechtlich ist das möglich, und wenn der neue Arbeitgeber denselben Versicherer nutzt, läuft das oft reibungslos. Wer verdient dabei? Niemand – denn du nimmst deinen Vertrag faktisch mit, und er wird unverändert fortgeführt. Die Abschlusskosten hast du schon bezahlt oder zum großen Teil schon geleistet.

Aber Achtung – hier liegt eine der größten Fallen beim bAV Jobwechsel. Es kommt regelmäßig vor, dass der neue Arbeitgeber sagt: „Wir arbeiten nur mit Versicherung B, nicht mit Versicherung A." In diesem Fall wird ein neuer Vertrag abgeschlossen – mit neuen Abschlusskosten. Und das gesparte Guthaben aus dem alten Vertrag wird in den neuen übertragen.

Das klingt technisch. Ist es auch. Aber der Teufel steckt im Detail: Hast du deinen alten Vertrag vor Jahren mit einem Garantiezins von 2,75 Prozent abgeschlossen, und läuft der neue nur noch mit einem Prozent – dann tauschst du buchstäblich einen Goldbarren gegen einen Ziegelstein. Dazu kommen andere Rechnungsgrundlagen für die Verrentung. Der Unterschied kann am Ende viele zehntausend Euro ausmachen. Nicht weil du etwas falsch gemacht hast – sondern weil du es nicht geprüft hast.

 

Möglichkeit 2: bAV privat weiterführen – der häufig übersehene Steuerfehler

Eine Möglichkeit, die viele inzwischen wählen: Den alten Vertrag privat weiterführen. Das bedeutet, du zahlst weiterhin in denselben Vertrag ein – aber jetzt aus deinem Nettoeinkommen, nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei aus dem Brutto.

Das kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Aber hier lauert eine Falle, die ich in der Beratung immer wieder sehe – und die später nicht mehr korrigierbar ist.

Wenn du den Vertrag privat weiterführst, lass dir vom Versicherer unbedingt eine neue Vertragsnummer geben. Warum? Weil du bei der späteren Auszahlung nachweisen musst, welcher Anteil aus der bAV-Phase stammt – also aus der steuerfreien Entgeltumwandlung – und welcher aus der privaten Fortführung.

Ein konkretes Beispiel: Du bekommst am Ende 100.000 Euro ausgezahlt. Dieser Betrag muss nachgelagert besteuert werden. Die bAV-Phase wird deutlich höher besteuert als eine private Rentenversicherung. Wenn der Versicherer alles unter einer einzigen Vertragsnummer führt und intern nicht sauber auseinanderhalten kann, was wann eingezahlt wurde, zahlst du am Ende sinnlos zu viel Steuer – und das lässt sich im Nachgang nicht mehr reparieren.

Mein klarer Rat: Neue Vertragsnummer für die private Fortführung – immer. Das ist einer der wichtigsten praktischen Tipps, den ich beim bAV Jobwechsel mitgeben kann.

 

Möglichkeit 3: bAV kündigen und Geld selbst anlegen

Grundsätzlich ja – unter bestimmten Voraussetzungen kannst du eine bAV kündigen. Aber hier gilt: Was du im Wertausweis siehst, ist nicht das, was du bekommst.

Denn bei einer Kündigung setzt dein Arbeitgeber die Auszahlung auf deiner Lohnabrechnung aus. Der gesamte Betrag wird dann mit voller Lohnsteuer und Sozialversicherung belegt. Du hast zwar damals auch aus dem Brutto eingezahlt, also steuerlich profitiert. Aber jetzt kommt auf einmal eine große Summe zusammen – und das kann dich in eine höhere Steuerklasse treiben.

Unterm Strich bekommst du den Nettobetrag ausgezahlt und kannst das Geld selbst anlegen. Ob das sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Gerade bei Verträgen mit hohen Kosten und schlechter Wertentwicklung kann es manchmal besser sein, den Vertrag einfach liegen zu lassen. Denn dort gibt es oft Garantien, die sicherstellen, dass du zumindest das eingezahlte Kapital zurückbekommst. Wenn du dann versuchst, durch eigene Anlage den Steuer- und Sozialversicherungsabzug wieder aufzuholen, brauchst du eine deutlich höhere Rendite als erwartet.

Beim Thema bAV kündigen gilt also: Erst rechnen, dann entscheiden.

 

Das Angebot des neuen Arbeitgebers – nehmen oder ablehnen?

Eine Frage, die immer wieder kommt: Muss ich die bAV-Lösung meines neuen Arbeitgebers nehmen? Oder kann ich sie ablehnen?

Die ehrliche Antwort: Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Du musst das Angebot konkret prüfen. Wenn dein neuer Arbeitgeber einen hohen Zuschuss zahlt – 50, 70, 80 oder sogar 100 Prozent auf das, was du umwandelst – und die Konditionen gut sind, solltest du das nicht ablehnen. Das wäre wie Geld auf dem Tisch liegenlassen.

Zahlt er dagegen nur die gesetzlich vorgeschriebenen 15 Prozent, und der Vertrag hat hohe Kosten und eine ungünstige Struktur, ist das eine ganz andere Abwägung. Achte dabei auf folgende Punkte:

Grundsätzlich gilt aus meiner Erfahrung: Versicherungslösungen sind oft sehr teuer und wenig lukrativ. Wenn dein neuer Arbeitgeber eine Lösung anbietet, die nicht über einen klassischen Versicherungskonzern läuft, ist sie in der Regel deutlich besser aufgestellt. Aber das muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Kapital oder Rente – was kommt am Ende raus?

Ein letzter Punkt, der oft übersehen wird: Was bekommst du bei der Auszahlung? Eine monatliche Rente, eine Einmalauszahlung oder eine Kombination aus beidem?

Ich sehe regelmäßig in Beratungsgesprächen, dass Arbeitnehmer Verträge haben, bei denen sie 80, 90 oder sogar 100 Jahre alt werden müssen, damit sich die Verrentung überhaupt rechnet. Das ist keine Schwarzmalerei – das ist Mathematik.

Meine persönliche Meinung: Ich habe lieber das Geld in der Hand und kann selbst entscheiden, was ich damit tue – statt von einer dritten Partei abhängig zu sein. Die Arbeitgeber, mit denen ich zusammenarbeite, vereinbaren mit ihren Mitarbeitern in der Regel eine Einmalauszahlung – nicht weil das immer die beste Lösung ist, sondern weil sie nicht auf das Ableben ihrer Mitarbeiter wetten wollen. Das ist auch eine ethisch-moralische Frage.

Ob Einmalauszahlung oder Rente für dich besser ist, hängt von deiner persönlichen Situation ab – und lässt sich nur im Einzelgespräch klären.

Wie du beim Jobwechsel sicherstellst, dass du wertvolle Garantiezinsen nicht unnötig opferst, zeigt dir außerdem der folgende Beitrag:

 

Fazit: bAV kündigen, übertragen oder weiterführen – erst prüfen, dann entscheiden

Beim bAV Jobwechsel gibt es keine pauschale Antwort. Es gibt drei Wege – Übertragen, Weiterführen oder bAV kündigen – und jeder davon hat konkrete Vor- und Nachteile, die von deinem Vertrag, deinem Durchführungsweg, deinem Garantiezins und deiner persönlichen Situation abhängen.

Was ich dir mit Sicherheit sagen kann: Die häufigste Entscheidung – einfach übertragen – ist oft nicht die beste. Und die seltenste – sauber prüfen, dann entscheiden – ist fast immer die klügste. Du kannst am Ende dieser Entscheidung nur gewinnen, wenn du sie bewusst triffst.

 

Nächster Schritt mit deiner bAV

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Bis zum nächsten Beitrag. Bleibe klug, planbar und renditestark investiert,

dein Sven Stopka