Speicherung, Nutzung und Verwertung von Kundendaten nur bei Datenschutzeinwilligungserklärung des Kunden
Am 22.01.2016 klingelte ein Versicherungsvertreter der Arag Versicherung bei einem meiner Mandanten an der Tür.
Nach Aussage meines Mandanten erklärte der Versicherungsvertreter, dass mein Mandant bei der Arag Versicherung eine Rechtschutzversicherung unterhalte und er diesen Tarif auf bessere und günstigere Konditionenumstellen könne.
Unter dem Druck, nur heute von den günstigen Prämien profitieren zu können, unterschrieb mein Mandant einen Blankoantrag. Durch eine gewisse Verunsicherung im Nachhinein, kontaktierte er mich und schilderte mir den Sachverhalt.
Nach juristischer Prüfung durch meine Anwältin habe ich dem ARAG Vertreter daraufhin eine Abmahnung zukommen lassen.
Zu keinem Zeitpunkt hatte der Vertreter der Arag Versicherung, die Erlaubnis auf die Kundendaten meines Mandanten zuzugreifen, sie zu speichern, zu verarbeiten, oder zu verwerten.
Die Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstrich, sodass ich mich gezwungen sah, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Münster zu beantragen.
Am 1.3.2016 gab es eine mündliche Verhandlung in der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Münster.
Der Vertreter der Arag stellte den Sachverhalt anders dar, gab trotzdem ein Anerkenntnis ab.
Der Richter verurteilte den Vertreter der Arag, es zu unterlassen, Kundendaten zu speichern, zu nutzen und zu verwerten ohne über eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Kunden zu verfügen. Weiterhin untersagte der Richter dem Vertreter Kunden unter Vorspiegelung besserer Konditionen für bereits bestehende Verträge zur Unterzeichnung eines Antragsformulares zu bewegen oder bewegen zu wollen.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie der Vertreter der Gesellschaft an die Kundendaten gekommen ist. Fest steht jedoch, dass der Vertreter die Kundendaten weder speichern, nutzen oder verwerten darf - und zwar unabhängig davon, wie er an die Daten gelangt ist, solange er vom Kunden keine Datenschutzeinwilligungserklärung hat.
Interessant!! Sehr hartnäckig von Dir, richtig so.
Toll und was haben sie davon jetzt gehabt? Viel Arbeit und keinen Ertrag. Das zeigt, dass man nicht unbedingt Geschäfte mit ihnen machen sollte, da sie gleich zum Anwalt laufen. Na super herzlichen Glückwunsch
Es geht dabei nicht um Ertrag sondern darum, dass man den Mandanten sowie andere Verbraucher vor solchen Machenschaften des Marktteilnehmers schützt. Die Durchsetzung macht halt rechtlichen Beistand notwendig.
Sie haben es nicht verstanden, worum es hie ging.
Das könnte der neue zukünftige ARAG-Kunde werden!!
Er hat sich doch- ohne finanzielles Interesse- für seinen Mandanten eingesetzt. Wo ist da das Problem ? Man sollte also keine Geschäfte mit jemand machen, der sich- notfalls auch rechtlich- für einen einsetzt ? Etwas unlogisch, werter “Kunde”.
Es war definitiv kein finanzielles Interesse von meiner Seite vorhanden. Es stand nur eines im Vordergrund: der Verbraucherschutz das solche Aktivitäten aufhören
Werter Kunde, ganz ehrlich dieser Beitrag ist etwas komisch (höflich formuliert – sind sie etwa bei der Arag beschäftigt ?). Hier setzt sich jemand ohne finanzielle eigene Interessen für Verbraucherschutz ein – übrigens auch für Ihren, den Ihrer Familie ! und bekommt dann so eine “Antwort” ???
Erstaunlich, dass, wenn man uneigennützig FÜR Verbraucher agiert – noch solche Kommentare erfolgen.
Gut gemacht Sven.
Danke Bernhard für Deinen Kommentar. Das ist tatsächlich gelebter Verbraucherschutz.
Super Herr Stopka (von einem Maklerkollegen) für diese kostenfreie Arbeitsweise für alle Kunden!!!
Vielleicht kennen Sie (oder jemand anders) einen richtigen Maklerverband (der die Interessen aller Makler vertritt) oder z.B. mit Sammelklagen gegen solche negativen Arbeitsweisen von Einfirmenvertretern vorgeht.