Versicherungsmakler bringt Vertreter der Arag Versicherung vors Landgericht Münster

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03. Mai 2016

Speicherung, Nutzung und Verwertung von Kundendaten nur bei Datenschutzeinwilligungserklärung des Kunden

Am 22.01.2016 klingelte ein Versicherungsvertreter der Arag Versicherung bei einem meiner Mandanten an der Tür.

Nach Aussage meines Mandanten erklärte der Versicherungsvertreter, dass mein Mandant bei der Arag Versicherung eine Rechtschutzversicherung unterhalte und er diesen Tarif auf bessere und günstigere Konditionenumstellen könne.

Unter dem Druck, nur heute von den günstigen Prämien profitieren zu können, unterschrieb mein Mandant einen Blankoantrag. Durch eine gewisse Verunsicherung im Nachhinein, kontaktierte er mich und schilderte mir den Sachverhalt.

Nach juristischer Prüfung durch meine Anwältin habe ich dem ARAG Vertreter daraufhin eine Abmahnung zukommen lassen. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Vertreter der Arag Versicherung, die Erlaubnis auf die Kundendaten meines Mandanten zuzugreifen, sie zu speichern, zu verarbeiten, oder zu verwerten. Die Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung verstrich, sodass ich mich gezwungen sah, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Münster zu beantragen. Am 1.3.2016 gab es eine mündliche Verhandlung in der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Münster.

Der Vertreter der Arag stellte den Sachverhalt anders dar, gab trotzdem ein Anerkenntnis ab.
Der Richter verurteilte den Vertreter der Arag, es zu unterlassen, Kundendaten zu speichern, zu nutzen und zu verwerten ohne über eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Kunden zu verfügen. Weiterhin untersagte der Richter dem Vertreter Kunden unter Vorspiegelung besserer Konditionen für bereits bestehende Verträge zur Unterzeichnung eines Antragsformulares zu bewegen oder bewegen zu wollen.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie der Vertreter der Gesellschaft an die Kundendaten gekommen ist. Fest steht jedoch, dass der Vertreter die Kundendaten weder speichern, nutzen oder verwerten darf – und zwar unabhängig davon, wie er an die Daten gelangt ist, solange er vom Kunden keine Datenschutzeinwilligungserklärung hat.

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